Die Gefahrgutklassen ordnen gefährliche Güter nach ihrer Hauptgefahr in neun Gruppen: 1 explosive Stoffe, 2 Gase, 3 entzündbare flüssige Stoffe, 4 entzündbare feste Stoffe, 5 oxidierende Stoffe und organische Peroxide, 6 giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe, 7 radioaktive Stoffe, 8 ätzende Stoffe und 9 verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände wie Lithiumbatterien. Die Klassen 4, 5 und 6 sind weiter unterteilt. Welche Klasse Ihr Produkt hat, steht zusammen mit der UN-Nummer in Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts.
Gefahrgutklassen Tabelle: alle Klassen mit Unterklassen und Beispielen
Die Einteilung stammt aus den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter und gilt für Straße, Schiene, See und Luft gleichermaßen. Für den Straßentransport ist das ADR maßgeblich, aktuell in der Fassung 2025. Die Übersicht zeigt jede Klasse mit ihrer offiziellen Bezeichnung und Beispielen, die Ihnen im Betrieb tatsächlich begegnen.
| Klasse | Bezeichnung | Typische Beispiele aus Industrie und Handel |
|---|---|---|
| 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (Unterklassen 1.1 bis 1.6) | Feuerwerkskörper, Patronen, Sprengmittel, pyrotechnische Signalmittel |
| 2.1 | Entzündbare Gase | Propan, Butan, Acetylen, viele Spraydosen |
| 2.2 | Nicht entzündbare, nicht giftige Gase | Stickstoff, Argon, Kohlendioxid, Schweißschutzgase, Feuerlöscher |
| 2.3 | Giftige Gase | Chlor, Ammoniak (wasserfrei), Schwefeldioxid |
| 3 | Entzündbare flüssige Stoffe | Lacke, Verdünnungen, Klebstoffe, Ethanol, Aceton, Benzin, Diesel |
| 4.1 | Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche und polymerisierende Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe | Schwefel, Zündhölzer, Naphthalin, bestimmte Metallpulver |
| 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | Weißer Phosphor, bestimmte Aktivkohlen und Metallkatalysatoren |
| 4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | Calciumcarbid, Natrium, Magnesiumpulver |
| 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | Wasserstoffperoxid-Lösungen, Natriumchlorat, Kaliumpermanganat, bestimmte Ammoniumnitrat-Dünger |
| 5.2 | Organische Peroxide | Härter für Polyester- und Reaktionsharze, Polymerisationsstarter |
| 6.1 | Giftige Stoffe | Pflanzenschutzmittel, Cyanide für die Galvanik, Dichlormethan |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe | Diagnostische Proben, klinische Abfälle, Kulturen von Krankheitserregern |
| 7 | Radioaktive Stoffe | Radiopharmaka, Messgeräte mit Strahlenquelle, Prüfstrahler |
| 8 | Ätzende Stoffe | Schwefelsäure, Salzsäure, Natronlauge, alkalische Industriereiniger, Starterbatterien mit Säure |
| 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | Lithiumbatterien, umweltgefährdende Stoffe, Airbag-Module, Asbest |
Genau genommen zählt das ADR sogar 13 Klassen, weil die Klassen 4, 5 und 6 eigenständig in 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2 aufgeteilt sind. Umgangssprachlich bleibt es bei neun Gefahrgutklassen. Bei den Gasen ist die Lage anders: 2.1, 2.2 und 2.3 sind im ADR die Nummern der Gefahrzettel, im See- und Luftverkehr dagegen offizielle Unterklassen. Viele Stoffe haben außerdem eine Nebengefahr: Methanol etwa ist Klasse 3, trägt aber zusätzlich den Gefahrzettel 6.1, weil es giftig ist.
Gefahrzettel erkennen: die Klassen 1 bis 9 im Einzelnen
Jede Klasse hat ihren eigenen Gefahrzettel: ein auf der Spitze stehendes Quadrat von mindestens 100 x 100 mm mit Symbol und der Klassennummer in der unteren Ecke. Er klebt auf jedem Versandstück, zusammen mit der UN-Nummer. Die folgende Grafik ordnet die Klassen ein, darunter beschreiben wir die Zettel kurz.
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände
Die Unterklassen 1.1 bis 1.6 reichen von Stoffen mit Massenexplosionsgefahr (1.1) bis zu extrem unempfindlichen Gegenständen (1.6). Ein Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe ergänzt die Angabe, etwa 1.4S für Patronen für Handfeuerwaffen. Der Gefahrzettel ist orange, bei 1.1 bis 1.3 mit einer explodierenden Bombe, bei 1.4 bis 1.6 mit der Ziffer der Unterklasse. Für Klasse 1 gelten besonders strenge Zusammenladeverbote.
Klasse 2: Gase (2.1, 2.2, 2.3)
Entzündbare Gase tragen einen roten Zettel mit Flamme (2.1), nicht entzündbare und nicht giftige Gase einen grünen Zettel mit Gasflasche (2.2), giftige Gase einen weißen Zettel mit Totenkopf (2.3). Zur Klasse 2 gehören nicht nur Gasflaschen, sondern auch Feuerlöscher, Kartuschen und Spraydosen (UN 1950, Druckgaspackungen). Ein Bremsenreiniger in der Spraydose ist deshalb Klasse 2, derselbe Reiniger im Kanister meist Klasse 3.
Klasse 4: entzündbare feste Stoffe (4.1, 4.2, 4.3)
Der Zettel 4.1 zeigt eine schwarze Flamme auf weißem Grund mit sieben senkrechten roten Streifen. Bei 4.2, den selbstentzündlichen Stoffen, ist die obere Hälfte weiß und die untere rot. Stoffe der Klasse 4.3 bilden bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase, ihr Zettel ist blau mit Flamme. Für den Transport heißt das: trocken halten und keine Löschversuche mit Wasser.
Klasse 5: oxidierende Stoffe (5.1) und organische Peroxide (5.2)
Oxidierende Stoffe brennen nicht unbedingt selbst, fördern aber den Brand anderer Stoffe. Ihr Zettel 5.1 ist gelb mit einer Flamme über einem Kreis. Organische Peroxide, etwa Härter für Reaktionsharze, tragen den Zettel 5.2: obere Hälfte rot, untere gelb, mit Flamme. Manche Peroxide dürfen nur temperaturkontrolliert befördert werden.
Klasse 6: giftige (6.1) und ansteckungsgefährliche Stoffe (6.2)
Der Zettel 6.1 zeigt einen Totenkopf mit gekreuzten Knochen auf weißem Grund, der Zettel 6.2 das Symbol für Biogefährdung. Diagnostische Proben werden häufig als UN 3373 (Biologischer Stoff, Kategorie B) befördert; sie tragen statt des Zettels 6.2 ein eigenes rautenförmiges Kennzeichen mit der Aufschrift UN 3373.
Klasse 7: radioaktive Stoffe
Je nach Dosisleistung und Transportkennzahl gibt es die Zettel 7A, 7B und 7C (Kategorie I-WEISS, II-GELB und III-GELB) mit dem Strahlensymbol, für spaltbare Stoffe zusätzlich 7E. Klasse 7 unterliegt neben dem ADR auch dem Strahlenschutzrecht und ist im Kurieralltag die Ausnahme.
Klasse 8: ätzende Stoffe
Auf dem Zettel tropft Flüssigkeit aus zwei Reagenzgläsern auf eine Hand und ein Metallstück, die obere Hälfte ist weiß, die untere schwarz. Typisch sind Säuren, Laugen, viele wässrige Industriereiniger und Batterien, die mit Säure oder Lauge gefüllt sind.
Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Der Zettel 9 hat sieben senkrechte schwarze Streifen in der oberen Hälfte, für Lithiumbatterien gilt der eigene Zettel 9A mit Batteriesymbol. Wichtig zur Abgrenzung: Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Fisch und Baum) ist keine eigene Klasse, sondern ein Zusatzkennzeichen, das bei vielen Klassen hinzukommen kann.
Gefahrgutklasse 3: Lacke, Kleber und Reinigungsmittel richtig einordnen
Klasse 3 umfasst entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C. Dazu zählen auch Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl mit einem Flammpunkt bis 100 °C (UN 1202) sowie Flüssigkeiten, die oberhalb ihres Flammpunkts erwärmt befördert werden. In Produktion, Werkstatt und Handel gehört Klasse 3 zu den häufigsten Klassen überhaupt, weil viele Lösemittel darunterfallen. Der Gefahrzettel ist eine rote Raute mit Flamme und der Ziffer 3.
| Produkt | UN-Nummer (Benennung verkürzt) | Übliche Verpackungsgruppe |
|---|---|---|
| Lacke, Farben, Verdünnungen | UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE | II oder III, selten I |
| Lösemittelhaltige Kleber | UN 1133 KLEBSTOFFE mit entzündbarem flüssigem Stoff | I, II oder III |
| Druckfarben | UN 1210 DRUCKFARBE, entzündbar | I, II oder III |
| Ethanol | UN 1170 ETHANOL | II oder III |
| Isopropanol | UN 1219 ISOPROPANOL | II |
| Aceton | UN 1090 ACETON | II |
| Benzin | UN 1203 Benzin | II |
| Diesel, Heizöl leicht | UN 1202 | III |
Verpackungsgruppe in Klasse 3: Flammpunkt und Siedebeginn
Innerhalb der Klasse 3 entscheiden zwei Werte über die Verpackungsgruppe: Liegt der Siedebeginn bei höchstens 35 °C, gilt Verpackungsgruppe I. Bei einem Flammpunkt unter 23 °C und höherem Siedebeginn gilt II, bei einem Flammpunkt von 23 bis 60 °C gilt III. Für zähflüssige Stoffe wie manche Lacke und Kleber erlaubt das ADR unter bestimmten Bedingungen die Einstufung in Verpackungsgruppe III, obwohl der Flammpunkt unter 23 °C liegt.
Reinigungsmittel: nicht jedes ist Klasse 3
Lösemittelhaltige Reiniger, Entfetter und Pinselreiniger sind oft Klasse 3. Wässrige alkalische oder saure Industriereiniger fallen dagegen häufig in Klasse 8, und viele milde Reiniger sind gar kein Gefahrgut. Gleiches gilt für Farben: Wasserbasierte Dispersionsfarben sind meist frei, lösemittelhaltige Lacke nicht. Die Produktgruppe allein sagt also wenig. Für Kleingebinde wie Lackdosen oder Klebstofftuben kommt oft die Beförderung als Begrenzte Menge (LQ) infrage; die zulässige Höchstmenge je Innenverpackung steht in Tabelle A des ADR. Welche weiteren Erleichterungen für Kleinmengen gelten, erklärt unser Ratgeber Gefahrguttransport.
Klasse 9 und Lithiumbatterien: was für Akkus gilt
Lithiumbatterien gehören zu den Gefahrgütern, mit denen Industrie und Handel heute am häufigsten zu tun haben: Akkus für Werkzeuge und Laptops, E-Bike-Akkus, Batteriepacks für Maschinen und Medizintechnik. Sie sind der Klasse 9 zugeordnet und verteilen sich auf vier UN-Nummern:
- UN 3480: Lithium-Ionen-Batterien, einzeln versandt
- UN 3481: Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
- UN 3090: Lithium-Metall-Batterien, einzeln versandt
- UN 3091: Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
Jeder Batterietyp muss die Prüfungen nach dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien (Unterabschnitt 38.3) bestanden haben; Hersteller und Händler stellen dazu eine Prüfungszusammenfassung bereit. Für kleine Zellen und Batterien gilt die Sondervorschrift 188: Lithium-Ionen-Zellen bis 20 Wh und Batterien bis 100 Wh sowie Lithium-Metall-Zellen bis 1 g und Batterien bis 2 g Lithium fahren mit deutlichen Erleichterungen, das Versandstück trägt dann in der Regel das Lithiumbatterie-Kennzeichen statt des Zettels 9A.
Größere Akkus fallen unter die vollen Vorschriften. Besonders aufpassen sollten Sie bei beschädigten oder defekten Batterien (Sondervorschrift 376): Sie brauchen spezielle Verpackungen, und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen schnell zerfallen oder in Brand geraten können, dürfen nur unter von der Behörde festgelegten Bedingungen fahren. Für Altbatterien zur Entsorgung oder zum Recycling gelten eigene Regeln (Sondervorschrift 377). Geben Sie deshalb bei jeder Anfrage an, ob die Akkus neu, gebraucht oder beschädigt sind.
Verpackungsgruppen I, II und III: wie gefährlich innerhalb der Klasse
Die Klasse beschreibt die Art der Gefahr, die Verpackungsgruppe ihren Grad. Verpackungsgruppe I steht für hohe Gefahr, II für mittlere und III für geringe Gefahr. Sie wird mit römischen Ziffern angegeben und entscheidet über drei Dinge, die Sie als Versender direkt betreffen:
- Verpackung: Bauartgeprüfte UN-Verpackungen tragen einen Code mit dem Buchstaben X (zugelassen für Verpackungsgruppe I bis III), Y (II und III) oder Z (nur III).
- Begrenzte Mengen: Wie viel je Innenverpackung als LQ fahren darf, hängt beim selben Stoff oft von der Verpackungsgruppe ab.
- Beförderungskategorie: Sie ergibt sich aus Klasse und Verpackungsgruppe und bestimmt, bis zu welcher Menge Freistellungen greifen.
Nicht jede Klasse kennt Verpackungsgruppen: Explosive Stoffe (Klasse 1), Gase (Klasse 2) und radioaktive Stoffe (Klasse 7) haben keine, ebenso organische Peroxide (5.2), selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und die meisten ansteckungsgefährlichen Stoffe (6.2). Auch für viele Gegenstände wie Lithiumbatterien ist keine Verpackungsgruppe angegeben; ihre Verpackungen müssen dennoch einem festgelegten Prüfniveau entsprechen.
UN-Nummer und Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 14: hier steht die Klasse
Jeder gefährliche Stoff oder Gegenstand hat eine vierstellige UN-Nummer, die weltweit gleich ist. Zu jeder Nummer listet das ADR in Tabelle A (Kapitel 3.2) alles Weitere: Klasse, Verpackungsgruppe, Gefahrzettel, Sondervorschriften, die Menge für Begrenzte Mengen und die Beförderungskategorie. Sie müssen diese Tabelle aber nicht selbst lesen. Die wichtigsten Angaben finden Sie im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 14 (Angaben zum Transport):
- 14.1 UN-Nummer oder ID-Nummer
- 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
- 14.3 Transportgefahrenklassen
- 14.4 Verpackungsgruppe
- 14.5 Umweltgefahren
- 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
- 14.7 Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
Steht in Abschnitt 14 ausdrücklich, dass kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften vorliegt, ist die Sache klar. Fehlen die Angaben ganz oder ist das Datenblatt veraltet, fragen Sie beim Hersteller nach, bevor Sie einen Transport planen. Die Verantwortung für die richtige Einstufung liegt beim Absender, nicht beim Fahrer.
Wann die Gefahrgutklasse für Sie als Auftraggeber praktisch relevant wird
Im Alltag zeigt sich die Klasse an drei Stellen, lange bevor ein Fahrzeug an Ihrer Rampe steht:
- Freistellung nach der 1000-Punkte-Regel: Aus Klasse und Verpackungsgruppe folgt die Beförderungskategorie von 0 bis 4. Ein Lack der Klasse 3 mit Verpackungsgruppe II liegt in Kategorie 2 und bleibt bis 333 Liter je Beförderungseinheit freigestellt, Diesel in Kategorie 3 bis 1000 Liter. Wie die Punkte bei gemischten Ladungen berechnet werden und welche Pflichten dann entfallen, steht im Ratgeber Gefahrguttransport.
- Zusammenladung: Bestimmte Gefahrzettel dürfen nicht gemeinsam in einem Fahrzeug fahren, etwa Klasse 1 mit den meisten anderen Klassen. Das betrifft Sie, sobald unterschiedliche Gefahrgüter in einer Sendung stecken.
- Annahme im Netzwerk: Viele Sammel- und Paketnetze schließen einzelne Klassen aus oder nehmen sie nur eingeschränkt an. Dann ist eine Direktfahrt nicht nur schneller, sondern oft der einzige Weg.
Auch der Preis hängt an der Klasse: Ausrüstung, Kennzeichnung und Dokumentation fallen je nach Klasse und Menge unterschiedlich aus. Welche Kosten Sie einplanen sollten, finden Sie ebenfalls im Ratgeber; was eine Gefahrgut-Direktfahrt mit Reinwald umfasst, auf unserer Seite Gefahrguttransport. Wenn es besonders schnell gehen muss, etwa bei fehlendem Produktionsmaterial, hilft ein Blick auf unsere Eiltransporte.
UN-Nummer genügt: Wir prüfen die Machbarkeit, bevor Sie ein Angebot brauchen
Sie müssen kein Gefahrgutexperte sein, um bei uns anzufragen. Nennen Sie uns UN-Nummer oder Klasse, Menge und Verpackung, gern auch einfach das Sicherheitsdatenblatt. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob und wie Ihre Sendung per exklusiver Einzelfahrt fahren kann: freigestellt oder als kennzeichnungspflichtige ADR-Fahrt, mit welchem Fahrzeug und mit welchen Papieren. Erst wenn klar ist, dass es geht, sprechen wir über den Preis. Was nicht gefahren werden darf, sagen wir offen, bevor Zeit in eine Planung fließt. Alles zur Leistung lesen Sie auf der Seite Gefahrguttransport mit Reinwald.
UN-Nummer nennen, Machbarkeit klären: Reinwald prüft Ihre Gefahrgut-Sendung vorab.
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- UN-Nummer genügt für den Start: Dazu Klasse, Menge und Verpackung, und wir sagen Ihnen, welche Regeln für Ihre Sendung gelten.
- Ehrliche Machbarkeitsprüfung: Freistellung oder volle ADR-Fahrt, passendes Fahrzeug, nötige Papiere. Was wir nicht fahren dürfen, sagen wir offen.
- Klasse 1 und 7 einzeln geprüft: Explosive und radioaktive Stoffe prüfen wir gesondert, statt pauschal zuzusagen.
- Exklusive Einzelfahrt: Keine Depots, keine Umladung. Ihre Ladung bleibt die ganze Strecke im selben Fahrzeug.
- Rund um die Uhr: Auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen, mit Abholung in 60 bis 120 Minuten.
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Häufige Fragen zu Gefahrgutklassen
Welche Gefahrgutklassen gibt es?+
Was fällt unter Gefahrgutklasse 3?+
In welche Gefahrgutklasse fallen Lithiumbatterien?+
Wo finde ich die Gefahrgutklasse meines Produkts?+
Was bedeuten die Verpackungsgruppen I, II und III?+
Sind Spraydosen Gefahrgut?+
Welche Gefahrgutklassen befördert Reinwald?+
Quellen & weiterführende Belege
- Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Fassung 2025, insbesondere Teil 2 (Klassifizierung), Kapitel 3.2 (Tabelle A), Unterabschnitt 1.1.3.6 und Abschnitt 7.5.2; UNECE, unece.org (abgerufen Oktober 2026).
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB), abrufbar über gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026).
- Bundesministerium für Verkehr: Übersicht Gefahrgut-Recht und Vorschriften (ADR, RID, ADN, IMDG-Code, ICAO-TI/IATA-DGR), bmv.de (abgerufen Oktober 2026).
- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM): Gefahrgutverpackungen und Bauartprüfung, bam.de (abgerufen Oktober 2026).
- Verordnung (EU) 2020/878 zur Änderung von Anhang II der REACH-Verordnung (Gliederung des Sicherheitsdatenblatts, Abschnitt 14), eur-lex.europa.eu (abgerufen Oktober 2026).